Rate der Verwertung bzw. der Verbrennung in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierⁿckgewinnung? fⁿr die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG ist die verwertete oder in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierⁿckgewinnung verbrannte Gesamtmenge an VerpackungsabfΣllen, geteilt durch die Gesamtmenge der angefallenen VerpackungsabfΣlle.